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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) können über den folgenden Link heruntergeladen werden:
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§ 1 Geltungsbereich und Vertragsparteien
1. Für die Leistungen des DRK bei der vom Veranstalter organisierten Veranstaltung gelten diese nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) neben dem geschlossenen Dienstvertrag über die Durchführung eines Sanitätswachdienstes. Im Fall eines Widerspruches zwischen den Regeln des Dienstvertrages und den AGB haben die Regeln des Dienstvertrages Vorrang.
2. Die nachstehend aufgeführten AGB des DRK gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Veranstalters werden nicht anerkannt, außer das DRK stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn das DRK etwaigen Vertragsbedingungen des Veranstalters nicht ausdrücklich widersprochen hat.
3. Der Veranstalter kann durch einen Dritten vertreten werden. Die Haftung bleibt davon unberührt. Der Dritte bestätigt mit seiner Unterschrift im Namen und auf Rechnung des Veranstalters zu handeln.
§ 2 Leistungsbeschreibung und Beauftragung
1. Das DRK stellt dem Veranstalter im Rahmen eines Sanitätswachdienstes qualifiziertes Personal sowie notwendiges Equipment zur sanitätsdienstlichen Absicherung von der Veranstaltung zur Verfügung. Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Dienstvertrag und ggf. dessen Anlagen.
2. Die Beauftragung des DRK erfolgt mindestens in Textform und bedarf der Bestätigung durch das DRK. Eine Beauftragung ist erst durch eine Bestätigung - mindestens in Textform - verbindlich.
§ 3 Kosten und Vergütung
1. Die Höhe der Vergütung bezieht sich auf die geplante Einsatzdauer, welche sich aus dem Kostenblatt ergeben und nach aktuellen Stundensätzen erstellt wird.
2. Vor- und Nachbereitungszeiten können durch das DRK zusätzlich berechnet werden. Sollte der Einsatz auf Wunsch des Veranstalters oder auf Grund einer rechtlich weiter bestehenden Notwendigkeit eines Sanitätswachdienstes, z. B. durch erhöhtes Gefahrenpotential oder durch eine erhöhte Menge an Besuchern, auch nach Ende der Veranstaltung, nicht zum geplanten Zeitpunkt beendet sein, erfolgt eine Nachberechnung an den Veranstalter. Ebenso erfolgt bei einer Verlängerung des Sanitätsdienstes aufgrund Verlängerung der eigentlichen Veranstaltung eine Nachberechnung. Die Nachberechnung orientiert sich jeweils an den vereinbarten Sätzen.
3. Durch die Vergütung sind alle Hilfeleistungen durch das DRK abgegolten, inklusive Personal- und Materialaufwand, ausgenommen sind eventuelle notwendige Nachberechnungen nach vorherigem Absatz.
4. Die Vergütung erfolgt gegen Rechnungstellung, welche unverzüglich vom Veranstalter zu begleichen ist.
§ 4 Änderungen und Abbruch des Einsatzes
1. Sollte es aufgrund von geänderten Vorgaben des Veranstalters bzw. der zuständigen Ordnungsbehörde vor Beginn der Veranstaltung zu einer Veränderung der Beauftragung des DRK kommen, wird das DRK ein neues Angebot zur Durchführung des Sanitätswachdienstes stellen bzw. im Einvernehmen mit dem Veranstalter die bereits geschlossene Vereinbarung ändern. Der Veranstalter hat mögliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Das DRK wird hieraufhin die Leistungen entsprechend anpassen und behält sich vor dies zusätzlich in Rechnung zu stellen.
2. Das DRK behält sich vor, bei einem wesentlichen Verstoß des Veranstalters gegen die Auftragsbedingungen die Leistungen abzubrechen. Für mögliche Schäden oder Folgen bei einem solchen Verstoß übernimmt das DRK keinerlei Haftung oder schuldet Schadensersatz. Der Veranstalter hat trotz Abbruch die vollständigen vereinbarten Kosten des Einsatzes zu tragen.
§ 5 Höhere Gewalt und Pandemieklausel
1. Werden die Arbeiten durch den Eintritt höherer Gewalt unterbrochen, so werden die Parteien von den Verpflichtungen aus diesem Vertrag für diese Zeit befreit. Hierunter fallen alle unvorhersehbaren Ereignisse sowie Ereignisse, die – soweit sie vorhersehbar gewesen wären – außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegen. Dazu zählen insbesondere, aber nicht abschließend folgende Ereignisse: bei bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen, Verfügungen von höherer Hand, Sabotage, Streiks und Aussperrungen, geologische Veränderungen und Einwirkungen. Ist die Erfüllung des Vertrages insgesamt nicht mehr möglich, so können beide Parteien den Vertrag kündigen, wobei Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind.
2. Bei einem Eintritt von höherer Gewalt verpflichtet sich jede Vertragspartei die andere unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis in Textform über den Eintritt des Ereignisses und die Folgen seiner Leistungsbeeinträchtigung zu informieren. . Die Parteien verpflichten sich über die möglichen und notwendigen Maßnahmen in einem solchen Fall zu beraten.
3. Eine Verlängerung von Fristen ist in einem solchen Fall möglich, hat jedoch mit Rücksprache zu erfolgen, kann aber zu keinem Rücktrittsrecht oder Schadensersatzanspruch der anderen Vertragspartei führen. Beide Parteien verpflichten sich, ihr Möglichstes zur Schadensminderung zu unternehmen.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten gleichsam, sofern die Parteien bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungen durch Auswirkungen, die direkt oder indirekt im konkreten Zusammenhang mit einer Epidemie oder Pandemie stehen beeinträchtigt werden.
5. Eine Beeinträchtigung der Leistungsausführung nach Absatz 4 liegt insbesondere vor, wenn durch das Auftreten dieser Epidemie oder Pandemie hiervon
- der Betrieb oder ein Teil des Betriebs einer Vertragspartei von Quarantänemaßnahmen betroffen ist,
- behördlich angeordnete Betriebsschließungen, Ausgangssperren, Reiseverbote oder Auslandsrückkehr-Gebote ausgesprochen werden,
- aufgrund von Einreisesperren oder anderweitiger behördlicher Maßnahmen Lieferketten unterbrochen werden und daher Material oder Dienstleistungen nicht zur Verfügung stehen,
- der Betrieb oder ein Teil des Betriebs einer Vertragspartei aufgrund des Infektionsgeschehens nicht arbeitsfähig ist oder sich in Quarantäne befindet.
6. Beide Vertragsparteien sind bei einer andauernden Unterbrechung oder Beeinträchtigung von über 12 Monaten berechtigt gänzlich oder teilweise den Vertrag zu kündigen, ohne dass der anderen Vertragspartei hieraus Ersatzansprüche abgeleitet werden können.
§ 6 Gefährdungsbeurteilung und Geschäftsgrundlage
1. Die Bemessung der einzusetzenden Kräfte und Mittel erfolgt aufgrund einer umfassenden Analyse des von der Veranstaltung zu erwartenden Gefahrenpotentials durch das DRK. Der Veranstalter stellt dem DRK die hierfür notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zumindest in Textform (als Textform reicht eine elektronische Übermittlung mit erkennbarer Signatur eines Vertretungsberechtigten aus) zur Verfügung.
2. Die hierbei zu berücksichtigenden Gefährdungsfaktoren sind mindestens die zulässigen und die erwarteten Besucherzahlen, bei Veranstaltungen im Freien die Fläche, die örtlichen Gegebenheiten und die Art der Veranstaltung, die Beteiligung prominenter Persönlichkeiten, sowie polizeiliche und sonstige Erkenntnisse und Erfahrungswerte für diese oder ähnliche Veranstaltungen. Sind weitere Informationen zur Gefährdungsbeurteilung für das DRK notwendig, werden diese durch den Veranstalter proaktiv zur Verfügung gestellt. Der Veranstalter weist das DRK über alle ihm bekannten Risikofaktoren proaktiv und rechtzeitig zumindest in Textform hin.
3. Die Stärke des Sanitätswachdienstes errechnet sich auf der Basis des sogenannten „Maurer Algorithmus“ oder vergleichbaren anerkannten Regelwerken. Sollte dem Veranstalter eine ordnungsbehördliche Auflage vorliegen, übermittelt er diese proaktiv rechtzeitig vor der Veranstaltung und das DRK wird diese bei der Berechnung berücksichtigt.
4. Die Gefährdungsbeurteilung zur Ermittlung der erforderlichen Einsatzkräfte / -mittel sowie die hierzu heranzuziehenden Angaben des Veranstalters sind ausdrücklich Geschäftsgrundlage der zwischen DRK und Veranstalter geschlossenen Vereinbarung. Bei Abweichungen oder Veränderungen dieser zugrunde gelegten Angaben des Veranstalters hat das DRK ein Rücktrittsrecht, soweit keine Anpassungen aus zeitlichen, inhaltlichen oder anderen Gründen mehr möglich sind.
5. Der Veranstalter akzeptiert die vom DRK aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung aufgestellten Planungen bzgl. die Anzahl der eingeplanten Einsatzkräfte sowie ggf. die notwendige Erweiterung der Grundbemessung der zuständigen Ordnungsbehörden. Er erhält auf Wunsch ein schriftliches Einsatzkonzept.
§ 7 Pflichten und Aufgaben des Veranstalters
1. Zur Sicherstellung einer umfassenden Einsatzplanung, insbesondere zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist der Veranstalter verpflichtet, rechtzeitig vor der geplanten Veranstaltung, spätestens 21 Tage vor deren Beginn dem DRK folgende Informationen bekannt zu geben:
- Auflagen der Genehmigungsbehörde, die die Durchführung des Sanitätsdienstes betreffen, insbesondere die ggf. vorhandene behördliche Bemessung (Anzahl der Kräfte, Ausstattung) des Sanitätsdienstes,
- die Art der Veranstaltung, deren zeitlichen Rahmen sowie den Programmablauf,
- die genaue Örtlichkeit der Veranstaltung, ggf. die Größe der Freifläche, auf der die Veranstaltung stattfinden soll,
- die für diese Örtlichkeit zugelassene Besucherund/ oder Teilnehmerzahl,
- die tatsächlich erwartete Besucher- und/ oder Teilnehmerzahl,
- die erwartete Beteiligung prominenter Personen, darunter fallen auch Personen mit Sicherheitseinstufung, polizeiliche und/oder sonstige Erkenntnisse und Erfahrungswerte für diese oder ähnliche Veranstaltungen, aus denen insbesondere auf die Gewaltbereitschaft der Teilnehmer, den Ablauf der Veranstaltung oder sonstige zu erwartende besondere Vorkommnisse zu schließen ist,
- den Namen und die Möglichkeit der Erreichbarkeit eines verantwortlichen Ansprechpartners des Veranstalters für die Mitarbeiter des DRK,
- Einsatzunterlagen von ähnlichen Veranstaltungen aus anderen Städten bzw. Ländern zur Ermittlung von Erfahrungswerten evtl. inklusive Kontaktpersonen,
- besondere Auflagen oder Verbandsvorgaben, z.B. bei Motorsport- oder Reitsportveranstaltungen in der jeweils aktuellen Fassung
- Der Veranstalter ist Verpflichtet, sämtliche Aspekte, die bei der Risikobeurteilung eine Rolle spielen können, mitzuteilen, die er kennt oder kennen müsste.
2. Darüber hinaus soll der Veranstalter rechtzeitig, mindestens 21 Tage vor Beginn der Veranstaltung, folgende Angaben machen: - eigene Sicherheitsstandards während der Veranstaltung,
- geplante Sperrzonen sowie einzurichtende Flucht- und Rettungswege,
- möglicherweise vorhandene Fernmelde- und Kommunikationseinrichtungen.
3. Der Veranstalter sorgt dafür, dass die Einsatzkräfte des DRK bei Notfällen jeden Bereich innerhalb des Veranstaltungsortes – auch mit Fahrzeugen – erreichen können.
4. Der Veranstalter sorgt auf seine Kosten nach Absprache mit dem DRK für die ver- und entsorgende Infrastruktur (z. B. Stromanschluss, Personaltoiletten, Abfallentsorgung).
5. Der Veranstalter ist verpflichtet, die benötigten Flächen (Sanitätsstellen, Bereitstellungs- und/oder Ver- und Entsorgungsflächen) für den Sanitätswachdienst zur Verfügung zu stellen.
6. Bei wesentlichen Änderungen, etwa nach eigener Lageerkundung, kann das DRK zusätzliche Einsatzkräfte, -mittel oder rettungsdienstliche Leistungen einsetzen.
§ 8 Datenschutz
1. DRK und Veranstalter sind für die Erfüllung der in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich entstehenden datenschutzrechtlichen Verpflichtungen im Sinne der geltenden Datenschutzbestimmungen eigenständig verantwortlich (eine gemeinsame Verantwortlichkeit liegt nicht vor)
2. Das DRK verarbeitet im Rahmen der Beauftragung für den Sanitätswachdienst die Daten des Veranstalters im Sinne der geltenden Datenschutzbestimmungen. Der Veranstalter übergibt an das DRK nur personenbezogene Daten, wenn dies den geltenden Datenschutzbestimmungen entspricht.
3. Dem DRK als für die Verarbeitung Verantwortlichen obliegen insbesondere gemäß Art. 13 DSGVO Informationspflichten gegenüber den betroffenen Personen.
4. Die Daten des Veranstalters und der Betroffenen werden gem. den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben gelöscht, sofern sie nicht mehr für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten erforderlich sind. Die zusätzlichen Regelungen u. a. des § 203 StGB bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Salvatorische Klausel
1. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grunde rechtsunwirksam sein sollten, werden dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und damit die Gültigkeit der gesamten Vereinbarung nicht berührt.
2. Die unwirksame Bestimmung dieser AGB ist vielmehr in eine den gesetzlichen Anforderungen und den erkennbaren Interessen der Parteien entsprechende Vereinbarung zu ändern, so wie es dem Sinn und Zweck der Regelung entsprechen würde und von den Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit vereinbart worden wäre.
§ 10 Sonstige Vereinbarungen
1. Die o.g. Regelungen stellen eine vollständige Ergänzung der geschlossenen Vereinbarung über die Durchführung des Sanitätswachdienstes dar. Sonstige Vereinbarungen oder Nebenabreden, insbesondere mündlicher Art, mit Ausnahme der geschlossenen Vereinbarung und dieser AGB, wurden nicht getroffen.
2. Alle Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ebenso für die Änderung dieser Klausel.
3. Haben sich die Verhältnisse, die für den Abschluss der Vereinbarung maßgeblich waren, seit deren Abschluss so wesentlich geändert, dass die geplante Veranstaltung einen gänzlichen anderen Charakter erhalten hat oder das Festhalten an der Vereinbarung aus anderen Gründen nicht zumutbar ist, kann das DRK von der Vereinbarung unter Befreiung von jeglichen Verpflichtungen jederzeit zurücktreten. Es wird dem Veranstalter diese Entscheidung unverzüglich mitteilen.
4. Eine Durchführung des Sanitätswachdienstes unter Beteiligung von Drittanbietern ist nur möglich, wenn dieses im Vorfeld mit dem DRK abgestimmt und das DRK schriftlich zugestimmt hat. Drittanbieter können aber in bestimmten Fällen direkt durch das DRK beauftragt werden.
5. Das DRK darf den Namen und das Logo des Veranstalters in der Liste seiner Referenzen führen und veröffentlichen. Der Veranstalter ist berechtigt, den Schriftzug des DRK zu verwenden. Zur Benutzung des DRK-Logos ist eine ausdrückliche Genehmigung in Textform vom DRK zu erteilen. Diese Berechtigung ergibt sich auch nicht aus dem Dienstvertrag über die Durchführung eines Sanitätswachdienstes.
6. Das DRK behält sich das Recht vor, werbe- oder organisationswirksame Maßnahmen zur Mitgliedergewinnung bei der Veranstaltung nach Rücksprache mit dem Veranstalter vorzunehmen. Dies schließt alle Bereiche der Medienwirksamkeit sowie Internetmedien, wie soziale Netzwerke, mit ein.
7. Das DRK nutzt Sanitätswachsdienste zu Aus- und Fortbildungszwecken von neuen Einsatzkräften. Es entstehen dem Veranstalter für diese zusätzlichen Einsatzkräfte keine weiteren Kosten.
8. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.