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Patienten erhalten u.a. Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 37 c SGB V, wenn sie
aus dem Krankenhaus entlassen werden
aber noch nicht rehafähig sind
kein familiäres oder soziales Umfeld zur Versorgung haben
Der Leistungsanspruch des SBG V ist an die Kurzzeitpflege in der Pflegeversicherung (§ 42 SGB XI) angelehnt:
Beschränkung des Anspruchs auf vier Wochen im Jahr
Übernahme der pflegebedingten Aufwendungen, der Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der Aufwendungen der Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 1.612 €
Leistungserbringung u.a. durch zugelassene Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI
Der ambulanten Pflegedienst des Deutschen Roten Kreuzes hilft Ihnen selbst, Ihrem Partner, Elternteil oder anderem Familienmitglied in Schwedt, Angermünde und Umgebung!